Jugendhilfeausschuss

Jugendhilfeausschuss

Der Jugendamtselternbeirat stellt ein beratendes Mitglied (und eine Stellvertretung) für den Jugendhilfeausschuss, welches sowohl am öffentlichen als auch am nicht-öffentlichen Teil der Sitzungen teilnehmen darf. Der Jugendhilfeausschuss ist eine wichtige Möglichkeit für den JAEB, sich öffentlich zu Themen der Kindertagesbetreuung zu positionieren und die Perspektive der Elternschaft gegenüber der Verwaltung und Politik einzubringen.

Termine, Tagesordnungen sowie Unterlagen zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschuss können über das kommunale Ratsinformationssystem eingesehen werden.

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) heißt in manchen Kommunen auch „Kinder- und Jugendhilfeausschuss“ (KJHA) oder „Kinder- und Jugendausschuss“ (KJA)

Arbeitsgemeinschaft 78

Die AG 78 ist benannt nach dem § 78 des Achten Sozialgesetzbuches. Diese Arbeitsgemeinschaft wird auch als die Trägerkonferenz eines Jugendamtsbezirks bezeichnet. Mitglieder sind Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen und der freien Träger sowie des Jugendamts. Da dem JAEB nach § 11(2) KiBiz in allen wesentlichen Kita-Angelegenheiten die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist, sollte er sinnvollerweise auch in der AG 78 vertreten sein, am besten mit Stimmrecht. Das ist jedoch nicht in allen Kommunen der Fall, da die Zusammensetzung der AG 78 nicht eindeutig gesetzlich geregelt, sondern in der Geschäftsordnung der AG 78 im jeweiligen Jugendamtsbezirk bestimmt ist. Mancherorts existiert gar keine AG 78, obwohl dies rechtlich problematisch ist.

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.“
(§ 78 SGB VIII)

Quelle: Handbuch für Elternbeiräte – Landeselternbeirat NRW